
             4.5.2023
             
              Prozessuale Probleme
             Unter den Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB können nur auf einen Leistungsaustausch gerichtete
             Vermögensgeschäfte fallen. Ein solches Geschäft kann auch ein Vergleich sein; es dürfen aber nicht
             einzelne Elemente herausgenommen und isoliert betrachtet werden. Es lassen sich also nicht, wenn in dem
             Vergleich eine Vereinbarung über die Tilgung der Hauptforderung und die Übernahme der Inkassokosten
             getroffen wird, die Inkassokosten getrennt beurteilen. Vielmehr ist ein Gesamtvergleich anzustellen,
             und eine Beurteilung der Frage des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung
             aufgrund der
 
Gesamtverpflichtungen
             zu treffen. Falsch ist deshalb eine Entscheidung des Landgerichts
             gewesen, weil es nur die Inkassokosten gewürdigt hat; die Entscheidung ist mit rechtskräftigem
             Versäumnisurteil korrigiert worden.
             Sind die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt, so kann sich eine Nichtigkeit trotzdem
             noch aus § 138 Abs. 1 BGB ergeben, etwa weil ein
             
wucherähnliches Rechtsgeschäft
             vorliegt. An ein
             solches könnte bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gedacht
             werden; aus dem Missverhältnis könnte auf eine verwerfliche Gesinnung des anderen Vertragsteils
             geschlossen werden. Aber auch hier ist für die Beurteilung der Frage, ob ein besonders grobes
             Verschulden vorliegt, auf die gesamten gegenseitigen Leistungen, nicht allein auf die Inkassokosten,
             abzustellen. Auch der BGH hat bei der Beurteilung der
 
             Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen
             die Inkassokosten immer nur als Rechnungsposten im Rahmen der Gesamtwürdigung einbezogen, konkret: den
             Zinsen und Kosten zugerechnet. Dies kann anders sein, wenn es um die Beurteilung einer Schuldübernahme
             durch weitere
 
Schuldner
             geht, denn dann ist allein auf die übernommenen Kosten abzustellen. Sittenwidrig ist
             auch eine Verpflichtung, die dem Schuldner die Zahlung höherer Raten abverlangt, als sein pfändbares
             Einkommen beträgt. Dies ist immer der Fall, wenn besondere weitere Umstände hinzutreten.
             Die Grenzen der Vereinbarung von Verzugszinsen und
			 
Verzugskosten
			 zeigt eine Entscheidung auf, nach der ein von einem Inkassounternehmen mit einem Darlehensnehmer
			 abgeschlossener
             Ratenzahlungsvergleich, nach welchem unter Verzicht auf Einwendungen jeglicher Art die wegen
             Zahlungsverzugs vorzeitig fällig gestellte Restschuld zuzüglich Inkassokosten sowie zuzüglich 20%
             Zinsen seit Abschluss des Teilzahlungsvergleichs in Raten gezahlt werden sollte, nicht vollstreckbar ist.
             Das ergibt eine knappe Gesamtabwägung der Umstände des konkreten Falles durch den Gläubiger. Die
             Vereinbarung bringt dem Schuldner nur eine unerhebliche und nach seinen Verhältnissen ebenfalls nicht
             erfüllbare Ratenermäßigung. 
             
 Ratenzahlungsvergleich und Verbraucherkredit
             Ratenzahlungsvergleich und Verbraucherkredit
             Den Sonderfall eines Vergleichs stellt der Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs dar. Das erforderliche
             Nachgeben des Gläubigers kann zum einen darin bestehen, dass er beim Gesamtbetrag reduziert. Als Nachgeben
             ist es aber auch aufzufassen, wenn der Gläubiger dem Schuldner Ratenzahlung zubilligt. Durch diese wird
             die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben, und ein Nachgeben bei der Fälligkeit ist für die Annahme
             eines Vergleichs, soweit es den Gläubiger betrifft, ausreichend. Das Hinausschieben der Fälligkeit
             bedeutet, dass der Schuldner mit dem Erbringen der vereinbarten Ratenzahlungen seine Schuld pünktlich und
             vollständig erfüllt. Die Ratenzahlungen stellen damit keine Teilleistung im Sinne des § 367 BGB dar. In
             der Zahlung der vereinbarten Raten ist auch eine
 
             Zahlungsbestimmung
             des Schuldners im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB zu sehen.
             Der Ratenzahlungsvergleich muss den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes
             entsprechen; es ist auf alle Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge anzuwenden. Für Verträge in
             seinem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich verlangt es in § 4 Schriftform und die Aufnahme
             bestimmter Inhalte in den Vertrag. Verträge, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden
             in § 6 Abs. 1 VerbrKrG überwiegend für nichtig erklärt. Zudem statuiert § 7 VerbrKrG für die in den
             Anwendungsbereich fallenden Kreditverträge ein Recht zum Widerruf der auf den Abschluss des Kreditvertrags
             gerichteten Willenserklärung. Enthält der Vertrag keine wirksame Belehrung über das
 
Widerrufsrecht,
             so erlischt das Widerrufsrecht unter Umständen erst ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des
             Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Deshalb ist die Frage, ob auf
             Ratenzahlungsvereinbarungen, Teilzahlungsvereinbarungen oder Stundungsvereinbarungen das VerbrKrG
             anzuwenden ist, vorrangig zu klären.
             
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